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   SG Stade, 23.02.2011 - S 21 VG 7/07   

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SG Stade, 23.02.2011 - S 21 VG 7/07 (https://dejure.org/2011,126148)
SG Stade, Entscheidung vom 23.02.2011 - S 21 VG 7/07 (https://dejure.org/2011,126148)
SG Stade, Entscheidung vom 23. Februar 2011 - S 21 VG 7/07 (https://dejure.org/2011,126148)
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  • BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R

    Gewaltopferentschädigung - Ausschluß - Tatbeitrag - Mitverursachung -

    Auszug aus SG Stade, 23.02.2011 - S 21 VG 7/07
    a) Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kann eine Mitverursachung nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten des Opfers nach der auch im Opferent-schädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm nicht nur einen nicht hinwegzudenkenden Teil der Ursachenkette, sondern eine wesentliche, dh annä-hernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angrei-fers darstellt (vgl hierzu BSGE 83, 62, 65; BSGE 88, 96 ff).

    Der Maßstab hierfür ergibt sich aus dem gesetzlichen Zweck der Gewaltopferentschädi-gung, aus verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, aus Prinzipien der Gesamt-rechtsordnung und aus viktimologischen Erkenntnissen (vgl statt vieler BSG, Urteil vom 21. Oktober 1998 - Az: B 9 VG 6/97 R = BSGE 83, 62 ff mwN aus der Rechtsprechung).

    Bisher hat das BSG vier Fallgruppen gebildet (Übersicht bei BSGE 83, 62, 66): (1) eine im Vorfeld der Tat liegende rechtsfeindliche Betätigung, mit der sich das spätere Opfer außerhalb der staatlichen Rechtsgemeinschaft stellt (BSGE 72, 136, 137, (2) die sozial-widrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- oder Drogenkonsumenten, wenn die Tat aus diesem Milieu entstanden ist (BSGE 49, 106, 110), (3) das bewusste oder leichtfertige Eingehen einer Gefahr, der sich das Opfer oh-ne weiteres hätte entziehen können (BSGE 57, 168, 169; BSGE 83, 62, 67; BSGE 77, 18, 20), es sei denn, für dieses Verhalten läge ein rechtfertigender Grund vor (BSGE 52, 281, 288) und (4) eine durch die Versorgung entstehende Begünstigung des Täters (BSGE 59, 40, 45) (vgl BSGE 83, 62 ff; BSG, Urteil vom 07. November 2001 - Az: B 9 VG 2/01 R - zit nach juris).

    Ergänzend sind die individuellen Beziehungen zwischen Täter und Opfer zu berücksichtigen, etwa ob sie seit langem miteinander Umgang hatten und welcher Art der Umgang war, ferner das frühere Verhalten von Täter und Opfer in vergleichbaren Situationen (vgl BSGE 83, 62, 67).

  • BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R

    Opferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - abstrakte

    Auszug aus SG Stade, 23.02.2011 - S 21 VG 7/07
    Die 1. Variante der Vorschrift (Mitverursachung) stellt einen - zuvor zu prüfenden - Sonderfall der in der 2. Variante geregelten Unbilligkeit dar; sie regelt abschließend die Fälle unmit-telbarer Tatbeteiligung des Geschädigten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl BSGE 66, 115, 117; BSGE 77, 18, 20; BSGE 84, 54, 60; BSG, Urteil vom 18. April 2001 - Az: B 9 VG 3/00 R [zit nach juris] = BSGE 88, 96 ff).

    a) Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kann eine Mitverursachung nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten des Opfers nach der auch im Opferent-schädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm nicht nur einen nicht hinwegzudenkenden Teil der Ursachenkette, sondern eine wesentliche, dh annä-hernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angrei-fers darstellt (vgl hierzu BSGE 83, 62, 65; BSGE 88, 96 ff).

    Ein Leistungsausschluss ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Opfer in der konkreten Situation in ähnlich schwerer Weise wie der Täter gegen die Rechtsordnung verstoßen hat (vgl BSGE 88, 96 ff).

  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 5/95

    Anspruch auf Versorgung nach dem OEG bei Aids-Infektion

    Auszug aus SG Stade, 23.02.2011 - S 21 VG 7/07
    Die 1. Variante der Vorschrift (Mitverursachung) stellt einen - zuvor zu prüfenden - Sonderfall der in der 2. Variante geregelten Unbilligkeit dar; sie regelt abschließend die Fälle unmit-telbarer Tatbeteiligung des Geschädigten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl BSGE 66, 115, 117; BSGE 77, 18, 20; BSGE 84, 54, 60; BSG, Urteil vom 18. April 2001 - Az: B 9 VG 3/00 R [zit nach juris] = BSGE 88, 96 ff).

    Bisher hat das BSG vier Fallgruppen gebildet (Übersicht bei BSGE 83, 62, 66): (1) eine im Vorfeld der Tat liegende rechtsfeindliche Betätigung, mit der sich das spätere Opfer außerhalb der staatlichen Rechtsgemeinschaft stellt (BSGE 72, 136, 137, (2) die sozial-widrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- oder Drogenkonsumenten, wenn die Tat aus diesem Milieu entstanden ist (BSGE 49, 106, 110), (3) das bewusste oder leichtfertige Eingehen einer Gefahr, der sich das Opfer oh-ne weiteres hätte entziehen können (BSGE 57, 168, 169; BSGE 83, 62, 67; BSGE 77, 18, 20), es sei denn, für dieses Verhalten läge ein rechtfertigender Grund vor (BSGE 52, 281, 288) und (4) eine durch die Versorgung entstehende Begünstigung des Täters (BSGE 59, 40, 45) (vgl BSGE 83, 62 ff; BSG, Urteil vom 07. November 2001 - Az: B 9 VG 2/01 R - zit nach juris).

  • BSG, 25.03.1999 - B 9 VG 1/98 R

    Gewaltopferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - vorsätzlicher

    Auszug aus SG Stade, 23.02.2011 - S 21 VG 7/07
    Die 1. Variante der Vorschrift (Mitverursachung) stellt einen - zuvor zu prüfenden - Sonderfall der in der 2. Variante geregelten Unbilligkeit dar; sie regelt abschließend die Fälle unmit-telbarer Tatbeteiligung des Geschädigten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl BSGE 66, 115, 117; BSGE 77, 18, 20; BSGE 84, 54, 60; BSG, Urteil vom 18. April 2001 - Az: B 9 VG 3/00 R [zit nach juris] = BSGE 88, 96 ff).
  • BSG, 07.11.2001 - B 9 VG 2/01 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - Kausalität - wesentliche Bedingung -

    Auszug aus SG Stade, 23.02.2011 - S 21 VG 7/07
    Bisher hat das BSG vier Fallgruppen gebildet (Übersicht bei BSGE 83, 62, 66): (1) eine im Vorfeld der Tat liegende rechtsfeindliche Betätigung, mit der sich das spätere Opfer außerhalb der staatlichen Rechtsgemeinschaft stellt (BSGE 72, 136, 137, (2) die sozial-widrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- oder Drogenkonsumenten, wenn die Tat aus diesem Milieu entstanden ist (BSGE 49, 106, 110), (3) das bewusste oder leichtfertige Eingehen einer Gefahr, der sich das Opfer oh-ne weiteres hätte entziehen können (BSGE 57, 168, 169; BSGE 83, 62, 67; BSGE 77, 18, 20), es sei denn, für dieses Verhalten läge ein rechtfertigender Grund vor (BSGE 52, 281, 288) und (4) eine durch die Versorgung entstehende Begünstigung des Täters (BSGE 59, 40, 45) (vgl BSGE 83, 62 ff; BSG, Urteil vom 07. November 2001 - Az: B 9 VG 2/01 R - zit nach juris).
  • BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89

    Gewaltopferentschädigung bei riskantem Verhalten des Opfers

    Auszug aus SG Stade, 23.02.2011 - S 21 VG 7/07
    Die 1. Variante der Vorschrift (Mitverursachung) stellt einen - zuvor zu prüfenden - Sonderfall der in der 2. Variante geregelten Unbilligkeit dar; sie regelt abschließend die Fälle unmit-telbarer Tatbeteiligung des Geschädigten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl BSGE 66, 115, 117; BSGE 77, 18, 20; BSGE 84, 54, 60; BSG, Urteil vom 18. April 2001 - Az: B 9 VG 3/00 R [zit nach juris] = BSGE 88, 96 ff).
  • BSG, 03.10.1984 - 9a RVg 6/83

    Unbillige Entschädigung - Ständige Gefahr - Selbstbefreiung - Selbstverantwortung

    Auszug aus SG Stade, 23.02.2011 - S 21 VG 7/07
    Bisher hat das BSG vier Fallgruppen gebildet (Übersicht bei BSGE 83, 62, 66): (1) eine im Vorfeld der Tat liegende rechtsfeindliche Betätigung, mit der sich das spätere Opfer außerhalb der staatlichen Rechtsgemeinschaft stellt (BSGE 72, 136, 137, (2) die sozial-widrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- oder Drogenkonsumenten, wenn die Tat aus diesem Milieu entstanden ist (BSGE 49, 106, 110), (3) das bewusste oder leichtfertige Eingehen einer Gefahr, der sich das Opfer oh-ne weiteres hätte entziehen können (BSGE 57, 168, 169; BSGE 83, 62, 67; BSGE 77, 18, 20), es sei denn, für dieses Verhalten läge ein rechtfertigender Grund vor (BSGE 52, 281, 288) und (4) eine durch die Versorgung entstehende Begünstigung des Täters (BSGE 59, 40, 45) (vgl BSGE 83, 62 ff; BSG, Urteil vom 07. November 2001 - Az: B 9 VG 2/01 R - zit nach juris).
  • BSG, 23.10.1985 - 9a RVg 4/83

    Waisengrundrente - Ersatz eines Unterhaltsanspruchs - Halbwaisengrundrente -

    Auszug aus SG Stade, 23.02.2011 - S 21 VG 7/07
    Bisher hat das BSG vier Fallgruppen gebildet (Übersicht bei BSGE 83, 62, 66): (1) eine im Vorfeld der Tat liegende rechtsfeindliche Betätigung, mit der sich das spätere Opfer außerhalb der staatlichen Rechtsgemeinschaft stellt (BSGE 72, 136, 137, (2) die sozial-widrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- oder Drogenkonsumenten, wenn die Tat aus diesem Milieu entstanden ist (BSGE 49, 106, 110), (3) das bewusste oder leichtfertige Eingehen einer Gefahr, der sich das Opfer oh-ne weiteres hätte entziehen können (BSGE 57, 168, 169; BSGE 83, 62, 67; BSGE 77, 18, 20), es sei denn, für dieses Verhalten läge ein rechtfertigender Grund vor (BSGE 52, 281, 288) und (4) eine durch die Versorgung entstehende Begünstigung des Täters (BSGE 59, 40, 45) (vgl BSGE 83, 62 ff; BSG, Urteil vom 07. November 2001 - Az: B 9 VG 2/01 R - zit nach juris).
  • BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81

    Versagung von Entschädigung - Rechtswidriger Angriff - Notwehr - Geldbote

    Auszug aus SG Stade, 23.02.2011 - S 21 VG 7/07
    Bisher hat das BSG vier Fallgruppen gebildet (Übersicht bei BSGE 83, 62, 66): (1) eine im Vorfeld der Tat liegende rechtsfeindliche Betätigung, mit der sich das spätere Opfer außerhalb der staatlichen Rechtsgemeinschaft stellt (BSGE 72, 136, 137, (2) die sozial-widrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- oder Drogenkonsumenten, wenn die Tat aus diesem Milieu entstanden ist (BSGE 49, 106, 110), (3) das bewusste oder leichtfertige Eingehen einer Gefahr, der sich das Opfer oh-ne weiteres hätte entziehen können (BSGE 57, 168, 169; BSGE 83, 62, 67; BSGE 77, 18, 20), es sei denn, für dieses Verhalten läge ein rechtfertigender Grund vor (BSGE 52, 281, 288) und (4) eine durch die Versorgung entstehende Begünstigung des Täters (BSGE 59, 40, 45) (vgl BSGE 83, 62 ff; BSG, Urteil vom 07. November 2001 - Az: B 9 VG 2/01 R - zit nach juris).
  • BSG, 24.03.1993 - 9a RVg 3/91

    Entschädigungszahlung an Opfer - Auseinandersetzung zwischen Straftätern -

    Auszug aus SG Stade, 23.02.2011 - S 21 VG 7/07
    Bisher hat das BSG vier Fallgruppen gebildet (Übersicht bei BSGE 83, 62, 66): (1) eine im Vorfeld der Tat liegende rechtsfeindliche Betätigung, mit der sich das spätere Opfer außerhalb der staatlichen Rechtsgemeinschaft stellt (BSGE 72, 136, 137, (2) die sozial-widrige, mit speziellen Gefahren verbundene Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- oder Drogenkonsumenten, wenn die Tat aus diesem Milieu entstanden ist (BSGE 49, 106, 110), (3) das bewusste oder leichtfertige Eingehen einer Gefahr, der sich das Opfer oh-ne weiteres hätte entziehen können (BSGE 57, 168, 169; BSGE 83, 62, 67; BSGE 77, 18, 20), es sei denn, für dieses Verhalten läge ein rechtfertigender Grund vor (BSGE 52, 281, 288) und (4) eine durch die Versorgung entstehende Begünstigung des Täters (BSGE 59, 40, 45) (vgl BSGE 83, 62 ff; BSG, Urteil vom 07. November 2001 - Az: B 9 VG 2/01 R - zit nach juris).
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